Gesetze / Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz

KWKG 2025

§ 26b Veröffentlichung der KWKG-Umlage

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/26b#abs-1 (1) Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen bis zum 25. Oktober eines Kalenderjahres die KWKG-Umlage für das folgende Kalenderjahr auf ihren Internetseiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/26b#abs-2 (2) Bei der Veröffentlichung sind in nicht personenbezogener Form auch die Datengrundlagen, Annahmen, Rechenwege, Berechnungen und Endwerte anzugeben, die in die Ermittlung eingeflossen sind. Die Angaben müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Ermittlung der KWKG-Umlage vollständig nachzuvollziehen.

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